Lohnsteueranmeldung

Lohnsteueranmeldung
Pflicht des Arbeitgebers zur Anmeldung der einbehaltenen  Lohnsteuer (§ 41a EStG). Befreit von der Einreichungspflicht sind Arbeitgeber, die keine Arbeitnehmer beschäftigen und dies dem Finanzamt mitteilen.
- Einzureichen ist die L. auf elektronischem Weg; die technischen Einzelheiten ergeben sich aus der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung. Nur in Härtefällen, in denen die elektronische Übermittlung nicht zumutbar erscheint, kann das Finanzamt auf die elektronische Übermittlung der L. verzichten. In diesem Fall darf dann der Arbeitgeber die L. auf amtlichen Vordruck übermitteln; sie ist dann von ihm oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschrieben (§ 41a I EStG 2004).
- Lohnsteuer-Anmeldezeitraum: I.d.R. ein Kalendermonat; ein Kalendervierteljahr, wenn die im vorangegangenen Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer mehr als 800 Euro, aber nicht mehr als 3.000 Euro betragen hat; ein Kalenderjahr, wenn sie nicht mehr als 800 Euro betragen hat.
- Verspätungszuschlag bis zu 10 Prozent der endgültig festgestellten Lohnsteuer kann bei nicht rechtzeitiger Abgabe festgesetzt werden; Abgabe der L. kann durch Auferlegung eines Zwangsgeldes erzwungen werden. Ab 2005 soll die klassische L. durch eine elektronische Lohnsteueranmeldung ersetzt werden.

Lexikon der Economics. 2013.

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